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Satzung

Kontrakt 18 e.V. iG
c/o Thorsten Wettcke
Pasinger Str. 3
12309 Berlin

Satzung Verein Kontrakt 18 e.V.

Fassung 25.4.2019 (kursiv und fett Änderungen zur ursprünglichen Fassung vom 1.2.2019
aufgrund Vereinsbeschluss vom 25.4.2019)

§ 1 Präambel
Der Verein Kontrakt 18 e.V. fördert die kollegiale und gleichberechtigte Zusammenarbeit von
Autorin, Regisseurin, Produzentin und Redaktion in der Filmproduktion. Der Verein soll dabei die Autorinnen in ihrem Selbstbewusstsein als Urheberinnen eines filmischen Werks bestärken. Grundlage des Vereins ist die unter www.Kontrakt18.org niedergelegte Selbstverpflichtung der Drehbuchautorinnen, nicht vorauseilend auf Rechte zu verzichten, die
unabdingbar zur Autorinnentätigkeit gehören. Überdies die Selbstverpflichtung, das geistige und schöpferische Werk von Kolleginnen zu respektieren. Kontrakt 18 e.V. widmet sich dem
Austausch und der Information zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von
Drehbuchautor*innen in Deutschland.

§ 2 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kontrakt 18 e.V.“ Er wird in das Vereinsregister des
    Amtsgerichtes Charlottenburg (Berlin) eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin: Kontrakt 18 e.V., c/o Thorsten Wettcke
    Pasinger Str. 3, 12309 Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Umsetzung der in Kontrakt 18 für die Filmautor*innentätigkeit
    formulierten Ziele:

Punkt 1:
Die Autorin/der Autor verantwortet das Buch bis zur endgültigen Drehfassung. Sämtliche
Bearbeitungen des Buchs müssen von der Autorin/vom Autor autorisiert werden.
Punkt 2:
Die Autorin/der Autor hat Mitspracherecht bei der Auswahl der Regisseurin oder des
Regisseurs. Die Entscheidung über die Besetzung der Regie wird einvernehmlich getroffen.
Punkt 3:
Die Autorin/der Autor wird zu den Leseproben eingeladen.
Punkt 4:
Der Autorin/dem Autor wird das Recht eingeräumt, die Muster und den Rohschnitt zum
frühestmöglichen Zeitpunkt sehen und kommentieren zu können. Der Autor/die Autorin wird zur
Rohschnittabnahme eingeladen.
Punkt 5:
Die Autorin/der Autor wird bei allen Veröffentlichungen in Zusammenhang mit dem Filmprojekt
(Pressemitteilungen, Programmhinweise, Plakate etc.) namentlich genannt und zu allen
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projektbezogenen öffentlichen Terminen eingeladen.
Punkt 6:
Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner verpflichten sich dazu, Aufträge zu Buch-
Überarbeitungen (Rewrites, Polishing u. ä.) nur anzunehmen, wenn sie sich zuvor mit den aus
dem Projekt ausscheidenden Kolleginnen und Kollegen verständigt haben.
(siehe www.kontrakt18.org)

  1. Darüber hinaus versteht sich Kontrakt 18 als Verein zur Unterstützung von
    Drehbuchautor*innen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
    sowie durch Aufklärung und Beratung.

§ 4 Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung bezüglich der Förderung der
Kunst und Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen
Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt
sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
persönliche Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten aufgrund ihrer Mitgliedschaft
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vorstand und Mitglieder des Vereins arbeiten
ehrenamtlich.

§ 5 Mitglieder

  1. Zum Verein gehören als Mitglieder:
    (a) Unterzeichner*innen (§ 6 Absatz 1 und 2);
    (b) stimmberechtigte Mitglieder (§ 6 Absätze 3 und 4)
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung des
    Stimmrechts kann für einzelne Versammlungen einem anderen Mitglied durch
    schriftliche Vollmacht übertragen werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. „Unterzeichnerinnen“ können vor allem (Drehbuch-)autorinnen werden, die sich offiziell zum
    Vereinszweck bekennen. Damit erklären sie sich bereit, auf der Website
    als „Unterzeichnerinnen“ von Kontrakt 18 öffentlich sichtbar zu sein. Die „Unterzeichnerinnen“ verpflichten sich, einen flexiblen Jahresbeitrag von mindestens 100 Euro
    im ersten Quartal jedes Kalenderjahres an den Verein zu entrichten. Die Höhe dieses
    Flexbeitrages bestimmt jede/r Unterzeichner*in selbst. Der Vorstand kann in einzelnen Fällen
    aus wichtigen Gründen den Beitrag ermäßigen.
  2. Neue „Unterzeichner*innen“ werden auf eigenen Antrag vom Vorstand aufgenommen.
  3. „Stimmberechtigtes Mitglied“ kann jede/r Unterzeichner*in werden, der/die sich aktiv für die
    Zwecke und Ziele von „Kontrakt 18“ einsetzt. Über die Aufnahme als
    stimmberechtigtes Mitglied entscheidet der Vorstand.
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  4. Der Verein hat mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder. Die Zahl der stimmberechtigten
    Mitglieder sollte, wegen der Effektivität der Arbeit des Vereins, 30 nicht überschreiten.

§ 7 Mitgliedschaftsrechte

  1. Mit der Aufnahme als Unterzeichner*in erhält jedes Mitglied die Zugangsberechtigung zur
    Teilnahme am „Forum Kontrakt 18“. Alle Mitglieder sind zur Verschwiegenheit gegenüber
    Dritten über die Mitteilung und Inhalte in diesem Forum verpflichtet. Ein Verstoß kann mit
    Ausschluss geahndet werden.
  2. Unterzeichner*innen haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen.
  3. Der Vorstand informiert regelmäßig über Aktivitäten des Vereins und auch jährlich einmal
    über die Verwendung der Förderbeiträge.
  4. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied endet
    (a) mit dem Tode,
    (b) durch freiwilligen Austritt, der jederzeit schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden
    kann,
    (c) durch Ausschluss (Absatz 3)
  2. Die Mitgliedschaft als Unterzeichnerin endet (a) mit dem Tode, (b) durch Kündigung der Mitgliedschaft als Unterzeichnerin, die jederzeit gegenüber
    dem Verein schriftlich erklärt werden kann,
    (c) durch Einstellen der Beitragszahlung,
    (d) durch Ausschluss (Absatz 3)
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich gesetzeswidrig oder
    vereinsschädigend verhält, in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder aus
    einem anderen wichtigen Grund. Dazu gehört die Weitergabe vertraulicher Interna aus dem
    Forum (siehe §7.1). Über den Ausschluss eines/r Unterzeichner*in entscheidet der Vorstand.
    Über den Ausschluss eines stimmberechtigten Mitglieds entscheidet die Versammlung der
    stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss muss mit Dreiviertelmehrheit erfolgen. Jeder
    Ausschluss erfolgt in schriftlicher Form. Dem betroffenen Mitglied sind zuvor die Gründe für
    den Ausschluss schriftlich darzulegen und Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben.

§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
(a) die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder (§ 10);
(b) Vorstand und Geschäftsführung (§ 12).

§ 10 Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder

  1. Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt.
    Der Vorstand lädt dazu schriftlich (per Mail) vier Wochen vor dem Termin ein.
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  2. Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden.
  3. Die Versammlungen sind nicht öffentlich.
  4. Anträge zur Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Mitglied einreichen. Anträge auf
    Änderung der Satzung müssen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt
    werden.
  5. Die Versammlung wird von einem stimmberechtigten Mitglied geleitet.
  6. Die Versammlung kann Gäste zulassen, soweit das inhaltlich geboten ist.
  7. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die
    Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies
    ein stimmberechtigtes Mitglied sein muss.
  8. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn drei Mitglieder die Berufung schriftlich
    unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

§ 11 Beschlussfassung

  1. In der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder hat jedes stimmberechtigte Mitglied
    eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur
    Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als EIN
    weiteres vertreten. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss
    geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  2. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung
    anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln und zur Änderung des
    Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der
    anwesenden Stimmen erforderlich.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
    Mitglieder persönlich oder durch einen Stellvertreter zugegen ist.
  4. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist
    von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
  5. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn neun Zehntel der
    stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich (auch per mail) zustimmen.

§ 12 Vorstand und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand wird von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
  2. Zum Vorstand gehören der oder die Vorstandsvorsitzende, sowie drei stimmberechtigte
    Mitglieder als Stellvertreterinnen. Sowohl der oder die Vorstandsvorsitzende als auch die drei Stellvertreterinnen können den Verein im Sinne des §26 BGB einzeln vertreten.
  3. Der Vorstand und seine Vertreter*innen können eigenverantwortlich für den Verein mit
    einfacher Mehrheit Entscheidungen fällen und einzeln agieren. Bei Stimmengleichheit der vier
    Vorstandsmitglieder entscheidet der/die Vorstandsvorsitzende.
  4. Der Vorstand benennt eine/n Kassenverantwortliche/n (Schatzmeister*in) möglichst unter den
    stimmberechtigten Mitgliedern, der/die mit der Kontoverwaltung betraut ist. Der/die
    Kassenverantwortliche kann jederzeit abberufen werden.
  5. Der Vorstand benennt eine/n Kassenprüfer*in, der/die die jährliche Abrechnung prüft und der
    Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder zur Entlastung der/des Kassenverantwortlichen
    vorlegt.
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  6. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle
    Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht – zu erteilen.

§ 13 Datenschutz
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten
von Mitgliedern ausschließlich im Rahmen der Aufgaben des Vereins.

§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Autorenstiftung Frankfurt am
Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder,
sollte die Stiftung nicht mehr bestehen, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zur Förderung bedürftiger Autor*innen oder der interkulturellen Völkerverständigung.

§ 15 Inkrafttreten

  1. Die Satzung des Vereins „Kontrakt 18“ erlangt Gültigkeit durch die urschriftliche Unterschrift
    von mindestens sieben Gründungsmitgliedern (Unterzeichner*innen) unter die Satzung.
  2. Der Verein „Kontrakt 18“ erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung des Vereins beim
    Amtsgericht Charlottenburg (Berlin).

Urfassung Köln, den 1.2.2019
Änderungen Köln, den 25.4.2019